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Wohngeld, wann kann man das beantragen?

Last Updated on 9. April 2021 by admin

Kann man, wenn ein Einkommen wegfällt, zur Deckung der Miete oder der Belastungen für die Finanzierung des Eigenheimes Wohngeld beantragen?

Wer hat anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld kann grundsätzlich jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnimmobilie, die selbst bewohnt wird beantragen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er das Mindesteinkommen erreicht. Im Wohngeldrechner können Sie vorab schon überprüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Wenn Sie rechnerisch ein positives Ergebnis erhalten, sollten Sie gleich den Wohngeldantrag stellen, damit Sie keine Zeit verlieren.

Bezieher von Transfereleistungen wie Hartz IV oder Sozialgeld haben keinen Anspruch auch Wohngeld, da die Miete und die Nebenkosten bereits vom Jobcenter übernommen werden.

Was ist das Mindesteinkommen?

Das Mindesteinkommen ist ungefähr der Hartz IV Satz in höhe von 446 € zum Stand 01.01.2021. Hierzu kommt der Mehrbedarf nach § 21 SBG II und die Warmmiete inkl. Heizkosten. Der Antragsteller muss 80 % hiervon mit seinem Einkommen erreichen.

Somit müsste ich ein monatliches Mindesteinkommen bei meinen Familienverhältnissen in höhe von mindestens ca. 2.015 € haben.

Hartz IV Bedarf:

  • Antragsteller: 446 €
  • Ehefrau:          401 €
  • Kind -13 J.:     309 €
  • Kind -13 J.:     309 €
  • Kind -17 J.:      373 €

Hartz IV-Bedarf:   1.838 €

Zuzüglich Warmmiete nach der Miet-Tabelle 2021 für 5 Personen: 679,97 €. Somit wäre in meinem Fall das monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 2.517,97.

Damit ich Anspruch auf Wohngeld habe müsste ich mindestens 80 % davon als Antragsteller erreichen und somit ein monatliches Einkommen von mindestens 2.014,38 € haben.

Wann hat man Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf Wohngeld hat wer das Mindesteinkommen erfüllt und das Einkommen nicht ausreicht, um die kompletten Wohnkosten zu decken. Wenn ein Anspruch festgestellt wird, bezahlt die Wohngeldstelle einen Zuschuss zur Miete bzw. einen Lastenzuschuss zu den Kosten einer angemessenen selbstgenutzten Wohnung oder Hauses.

Was gehört zur Kaltmiete und zur Belastung?

Zur Brutto-Kaltmiete zählen die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten. Die Kosten für Strom, Warmwasser und Heizung zählen nicht dazu.

Somit enthält die Brutto-Kaltmiete neben der Kaltmiete folgende Nebenkosten:

  • Wassergebühren
  • Abwassergebühren
  • Schornsteinfegerkosten
  • Müllabfuhr
  • Beleuchtung in Treppenhaus, Keller und Außenanlage

Zu den Belastungen zählen:

  • Tilgung der Kredite
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten
  • Instandhaltung und Betriebskosten in angemessener Höhe (Pauschale von 36 € pro qm im Jahr)

Was zählt alles zum Einkommen?

Zum Einkommen das zur Berechnung des Wohngeldes erangezogen wird, zählen alle Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts. Dies gilt auch für steuerfreie Einnahmen.

Hierzu gehören:

Arbeitseinkommen

  • Lohn und Gehalt aus nicht selbständiger Arbeit
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  • Abdingungen zu einem Drittel, wenn Sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung ausbezahlt wurden.

Einkünfte aus

  • Selbständige Arbeit (Gewinn)
  • Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung pauschal Besteuerten Einnahmen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzgl. der dafür angefallenen Werbungskosten
  • Gewerbebetrieb (Gewinn)
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Kapitaleinkünfte über  dem Freibetrag von 100 €

Renten

  • Altersrente
  • Witwenrente
  • Waisenrente
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Leistungen aus Privaten Renten
  • Pensionen
  • Firmenrenten

Lohnersatzleistungen

  • Arbeitslosengeld I
  • Mutterschaftsgeld und zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld

Sonstige Einnahmen

  • Ehegattenunterhalt/Trennungsunterhalt
  • Unterhaltsvorschuss
  • Kindesunterhalt (auch Betreuungsunterhalt)

Nicht zu den Einnahmen zählen

  • Kinderged
  • Kinderzuschlag
  • Elterngeld bis 300 € monatlich
  • Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind
  • Steuerrückzahlungen
  • Lottogewinne
  • Pflegegeld

Diese wirken sich nicht Wohngeldmindernd aus, diese werden jedoch für die Berechnung des Mindesteinkommens herangezogen.

Inwieweit wird Vermögen berücksichtigt?

Haben Sie sich auch schon ein kleines Vermögen angesammelt, damit Sie z.B. in der Rente genügend Kapital haben um die Rentenlücke auszugleichen? Dies muss kein Grund sein, warum Sie kein Wohngeld genehmigt bekommen.

Denn der Freibetrag für Vermögen ist

  • 60.000 € für den Antragsteller
  • 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied

Somit dürfte ein 5-Personen-Haushalt bis zu 180.000 € Vermögen haben, wenn es entsprechend verteilt ist. Denn die Wohngeldstelle muss den Gesamtfreibetrag nicht berücksichtigen, wenn ein Haushaltsmitglied über der Freibetragsgrenze liegt.

Was gehört alles zum Vermögen?

Zum Vermögen zählt:

  • Geld und Geldwerte
  • bewegliche Sachen z.B. Schmuck, Gemälde und Möbel
  • unbewegliche Sachen z.B. Immobilien
  • Forderungen z.B. Anspruch auf Darlehensrückzahlungen
  • Sonstige Rechte z.B. aus Wechsel, Aktien und anderen Geschellschaftsanteilen, Rechte aus Wohneigentum und Grundschulden, Niesbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil sowie Urheberrechten

Nicht zum Vermögen zählen:

  • Selbst genutztes Wohneigentum
  • Altersvorsorge Vermögen, wenn es der Inhaber nicht vorzeitig verwendet
  • Geldwerte Ansprüche, die zur Altersvorsorge dienen. Wenn die vorzeitige Auszahlung vor Rentenbeginn vertraglich ausgeschlossen ist. Jedoch nur in Höhe von 500 € je vollendeten Lebensjahr des jeweiligen Haushaltsmitglieds. Höchstens bis zu jeweils 30.000 €.
  • Angemessener Hausrat
  • Angemessenes Auto für jedes volljährige zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
  • Gegenstände die
    – für Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit notwendig sind
    – zur Befriedung geistiger, wissenschaftlicher und künstlerischer
      Bedürfnisse dienen und kein Luxus sind.

Ich persönlich werde sicherlich kein Wohngeld erhalten können, auch wenn ich nach dem Wohngeldrechner anspruch hätte. Denn mit zwei Häusern neben meinem eigenen und zusätzlichem Vermögen ist der Vermögensfreibetrag gewaltig überschritten.

 

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